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Feststellung der Arbeitsunfähigkeit telefonisch und virtuell

Während der Corona-Pandemie war es erstmals möglich, sich telefonisch arbeitsunfähig schreiben zu lassen. Nun ist dauerhaft geregelt worden, dass die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit bei Erkrankungen mit nicht schwerem Verlauf nach telefonischer Anamnese erfolgen kann.

Durch die Erweiterung des § 92 Abs. 4a SGB V wurde der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) beauftragt, bis zum 31.01.2024 in der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie (AU-RL) Regelungen zur telefonischen Krankschreibung festzulegen.

Dies ist nun am 07.12.2023 erfolgt, da der G-BA beschlossen hat, dass gesetzlich Versicherte wieder telefonisch krangeschrieben werden können. Ab dem 18.12.2023 ist dies auch für Krankschreibungen für Kinder möglich.

Die Feststellung der AU per telefonischer Anamnese ist laut G-BA für bekannte gesetzlich Versicherte mit Erkrankungen möglich, die keine schwere Symptomatik vorweisen. Weiterhin ist die telefonische Feststellung der AU nur dann erlaubt, wenn die Feststellung im Rahmen einer Videosprechstunde nicht möglich ist. Unbekannte Patientinnen und Patienten können weiterhin nur nach einer persönlichen Vorstellung in der Arztpraxis krankgeschrieben werden. Zudem ist die erstmalige Feststellung der AU im Rahmen der telefonischen Anamnese für bis zu 5 Kalendertagen möglich.

Darüber hinaus verbreitet sich die Ausstellung von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen durch virtuelle Praxen. Der G-BA hat in Bezug auf eine Videosprechstunde in der Onlinepraxis grundsätzlich die Möglichkeit eröffnet, sich telemedizinisch krankschreiben zu lassen. Möglich sind hier zunächst nur Erstkrankschreibungen. Zudem muss es sich, wie bei der telefonischen Krankschreibung auch, um eine Diagnose handeln, die für die Telemedizin geeignet ist. Für die Wirksamkeit einer solchen online Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung spricht zudem die seit dem 01.01.2023 bestehende Pflicht für Arbeitgeber, die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) bei den Krankenkassen abzurufen. Der dortige Abruf einer eAU lässt, im Gegensatz zur Papierform, nicht erkennen welcher Arzt bzw. welche Arztpraxis die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausgestellt hat. Aus diesem Grund ist für Arbeitgeber nicht erkennbar, ob die Krankschreibung durch virtuellen, telefonischen oder persönlichen Kontakt mit dem Arzt erfolgte.

Fazit: Auch wenn noch immer die klassische Krankschreibung durch persönlichen Kontakt mit dem Hausarzt die meistgenutzte Variante ist, so wird in naher Zukunft im Wege der Digitalisierung und des Ärztemangels, insbesondere im ländlichen Raum, die telemedizinische Variante deutlich zu nehmen.