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BAG Urteil vom 06.06.2023 - Dankes- und Gute-Wünsche-Formel im Arbeitszeugnis muss trotz mehrerer Änderungswünsche des Mitarbeiters erhalten bleiben

Ein Arbeitgeber ist nach gefestigter Recht­sprechung des Bundes­arbeits­gerichts nicht verpflichtet, in einer Schlussfloskel im Arbeitszeugnis sein Bedauern über das Ausscheiden eines Arbeitnehmers auszudrücken, ihm für seine Leistungen zu danken und für die Zukunft alles Gute zu wünschen.

Wie verhält es sich aber, wenn eine solche Gruß- und gute Wünscheformel in zwei Vorentwürfen bereits enthalten gewesen ist und erstmalig im Wege der zweiten Änderung eines erteilten Zeugnisses weggelassen wurde?

Das Bundes­arbeits­gericht hat unter dem Aktenzeichen 9 AZR 272/22 entschieden, dass der Arbeitgeber in einem solchen Fall verpflichtet ist, an der einmal erteilen Gruß- und gute Wünscheformel festzuhalten, die in den Vorentwürfen enthalten gewesen ist.

Das Bundes­arbeits­gericht ist insofern davon ausgegangen, dass sich ein Arbeitgeber, welcher Bedauern, Dank oder auch nur gute Wünsche freiwillig zum Ausdruck gebracht hat, sich hieran selbst bindet.

Eine Korrektur dürfte damit nur dann möglich sein, wenn nachträglich Tatsachen bekannt werden, welche nach objektiven Maßstäben geeignet sind, die zum Ausdruck gebrachte Empfindung zu erschüttern. Der Arbeitgeber darf mithin im Endzeugnis von der Bewertung des Zwischenzeugnisses nur zum Nachteil des Arbeitnehmers abzuweichen, soweit eine geänderte Tatsachengrundlage dies rechtfertigt. Auch der mehrfache Korrekturwunsch des Arbeitnehmers stellt nach der Entscheidung des Bundes­arbeits­gerichts keine solche geänderte Tatsachengrundlage dar. Vielmehr handelt es sich dabei nach Ansicht des Gerichts um eine zulässige Ausübung seiner Rechte durch den Arbeitnehmer, welche keine Kürzung des Zeugnisses um die Gruß- und gute Wünscheformel rechtfertigt.