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BAG Urteil vom 20.12.2022 zum Urlaubsverfall

Mit aktuellem Urteil hat das Bundes­arbeits­gericht (BAG, Urt. v. 20.12.2022, Az.: 9 AZR 266/20) festgestellt, dass Ansprüche auf Urlaub nur verjähren, wenn der Arbeitgeber vorher seine Mitarbeiter darauf hingewiesen hat, dass ihnen Urlaub zusteht, welcher bei fehlender Inanspruch­nahme verfällt. Kommen sie dieser Hinweispflicht nicht nach, können sie sich auf die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren nicht berufen. 

Das BAG entschied hierbei, dass der Anspruch eines Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub zwar grundsätzlich den gesetzlichen Verjährungsfristen unterliegt. Die dreijährige Verjährungsfrist beginnt aber erst dann am Ende des Kalenderjahres der Anspruchsentstehung zu laufen, wenn Arbeitgeber die Mitarbeitenden über ihre konkreten Urlaubsansprüche und die Verfallsfristen belehrt und die Arbeitnehmer den Urlaub dann dennoch aus freien Stücken nicht genommen haben.

Das Ziel hierbei sei, die Gesundheit der Arbeitnehmer durch die Möglichkeit der Inanspruch­nahme ihres Urlaubs zu schützen. Die Arbeitnehmer müssten dann aber auch in die Lage versetzt werden, den Urlaub tatsächlich zu nehmen, was deren ausreichende Kenntnis hierüber voraussetzt. Zudem könnten die Arbeitgeber jeweils für sich selbst sehr einfach Rechtssicherheit schaffen, indem sie dieser Obliegenheit der Hinweispflicht auf das Bestehen der Urlaubsansprüche nachkommen und auf den drohenden Verfall ausdrücklich hinweisen.

Ganz besonders ist dabei allen Arbeitgebern zu empfehlen, auf eine ausreichende Dokumentation dieses Hinweises zu achten. Hintergrund hierfür ist, dass der jeweilige Arbeitgeber die Beweislast dafür trägt, dass er seine Mitarbeitenden auf den drohenden Verfall der Urlaubsansprüche hingewiesen hat, was im Einzelfall rechtsstreitentscheidend sein dürfte.